Waffenrecht

Kategorisiert in Jagdrecht und verwandtes Recht

Projekt Büchse

Sachkunde gemäß § 7 WaffG

Waffen- und munitionstechnische Begriffe

Im waffenrechtlichen Sinn sind Waffen Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände und tragbare Gegenstände mit bestimmten Eigenschaften (Messer, Degen, etc). Ein Bogen und Blasrohr sind hiervon ausgenommen, da es Muskelkraft zum Schießen benötigt.

Schusswaffen sind Gegenstände, bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Ein Bolzenschussgerät hat keinen definierten Lauf, zählt deshalb nicht hierzu.

Die Schusswaffeneigenschaft geht erst verloren, wenn alle wesentlichen Teile der Waffe dauerhaft unbrauchbar gemacht werden.

Feuerwaffen sind all die Waffen, die mithilfe von heißen Gasen schießen.

Zu den halbautomatischen Waffen zählen all diejenigen, die nach dem Schuss selbstständig eine Patrone nachladen und dann wieder schussbereit sind. Ein Revolver beispielsweise tut dies nicht.

Zu den verbotenen Waffen zählen nach WaffG:

  • Vollautomatische Schusswaffen
  • Als Gegenstände getarnte Waffen (z.B. Stockdegen)
  • Zielbeleuchtung
  • Nunchakus
  • Schlagringe
  • Wurfsterne
  • Präzisionsschleuder
  • Butterfly-, Fall- und Faustmesser
  • Springmesser, mit einer Klingenlänge von über 8,5 cm
  • Molotowcocktails
  • nicht zugelassene Reizstoffsprühgeräte und Elektroschockgeräte
  • Unterkaliber-Treibspiegelgeschosse
  • Leuchtspur- und Hartkerngeschosse

Wesentliche Teile einer Schusswaffe sind der Lauf, das Patronenlager, der Verschluss und das Griffstück bei Kurzwaffen.

Einzelladerwaffen sind Schusswaffen ohne Mehrladeeinrichtung (Magazin) mit einem oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss durch Einbringen der Patrone in das Patronenlager oder eine Lademulde von Hand geladen werden müssen.

Mehrlader sind Schusswaffen, die eine Einrichtung zur Aufnahme mehrerer Patronen gleichzeitig, meist in Form eines Magazins, besitzen.

Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen und Geschoss oder Geschosse mit Eigenantrieb), Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen ohne Geschoss), hülsenlose Munition und pyrotechnische Munition. Munition enthält immer eine Ladung.

Geschosse im Sinne des WaffG sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte feste Körper und gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen. Pfeile gehören nicht dazu.

Eine Zentralfeuerpatrone besteht aus Zündhütchen, Treibladung, Hülse und Geschoss.

Eine Randfeuerpatrone ist eine Randpatrone mit Zündsatz im Rand.

Ein Schalldämpfer verringert nicht nur den Mündungsknall, er kann auch die Präzision der Waffe beeinflussen. Er steht waffenrechtlich der Schusswaffe gleich, für die er bestimmt ist.

Ein Kompensator ist eine Vorrichtung am Waffenlauf, die das Hochschlagen beim Schuss verringern soll.

Ein Nachtzielgerät ermöglicht durch einen Bildwandler oder elektronischer Verstärkung das Zielen bei Nacht.

Waffenrechtliche Begriffe

Das Erwerben einer Schusswaffe beschreibt die Erlangung der tatsächlichen Gewalt. Der Waffenhändler hat nach dem Erwerb Hersteller oder Marke, Modellbezeichnung, Seriennummer, Tag des Überlassens und den Überlasser in die WBK einzutragen.

Das Erwerben gilt auch beim Diebstahl, Finden und Erben einer Schusswaffe. Der Erbe muss aber innerhalb eines Monats die Waffenbehörde benachrichtigen.

Das Überlassen einer Waffe räumt einem Anderen die Tatsächliche Gewalt der Waffe ein. Dies ist dem Inhaber einer WBK für höchstens einen Monat gestattet.

Jugendlichen ab 14 Jahren darf eine Kleinkaliber-Pistole überlassen werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung des Sorgeberechtigten vorliegt. Ab 12 Jahren dürfen sie mit Druckluft-, Federdruck- oder CO2-Waffen schießen.

Sachkundig im Sinne des Waffengesetzes ist, wer die Sachkundeprüfung bestanden hat.

Das Führen von Waffen im Sinne des WaffG bedeutet die Ausübung der Tatsächlichen Gewalt der Waffe außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums. Unerheblich ist dabei, ob sie zugriffs- oder schussbereit ist.

Das Ausüben der Tatsächlichen Gewalt beschreibt kennzeichnet die Möglichkeit, nach eigenem Willen auf eine Waffe oder Munition zugreifen zu können, mir ihr umzugehen oder sie benutzen zu können.

Die Unzuverlässigkeit besteht in der Regel dann, wenn jemand wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen oder zu zwei Straftaten geringerer Tagessätze verurteilt wurde.

Dies gilt auch für die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr, wobei die Verurteilung keine 10 Jahre zurückliegen darf.

Nicht geeignet ist auch jeder, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen oder Munition unsachgemäß umgehen wird, ohne dass bereits mit den Waffen oder der Munition etwas passiert ist.

Möchte man eine Waffe aus dem Ausland nach Deutschland einführen, so braucht man eine vorherig ausgestellte Verbringungserlaubnis der Behörde. Auch beim Verkauf einer Waffe ins Ausland muss eine Verbringungserlaubnis ins Ausland beantragt werden.

Unter der Mitnahme einer Schusswaffe versteht man die Mitnahme ins Ausland.

Keine WBK braucht, wer eine Waffe nur vorrübergehend auf einem Schießstand erwirbt und wer eine Waffe zur gewerbsmäßigen Beförderung oder Lagerung übernimmt.

Zugriffsbereit ist eine Waffe im Sinne des WaffG dann, wenn mit wenigen schnellen Handgriffen in den Anschlag gebracht werden kann.

Schussbereit ist eine Waffe im Sinne des WaffG dann, wenn sie geladen (auch teilgeladen) ist.

Das Verschießen von Platzpatronen an Silvester mit einem Revolver .38 Spezial ist nicht gestattet.

Eine Waffe mit dem Kaliber 4mm M20 trägt zwar das F im Fünfeck und das PTB im Viereck, ist aber trotzdem erlaubnispflichtig. Auch für doppelläufige Waffen mit Funkenzündung benötigt man eine WBK.

Kennzeichnung von Schusswaffen und Munition

An einer Schusswaffe muss das Herstellerzeichen, die Munitionsangabe, eine Seriennummer und das Beschusszeichen angebracht sein.

Das PTB im Kreis ist nicht auf waffenbesitzkartenpflichtigen Schusswaffen zu finden, da sie frei erwerbbar sind (sowie auch Waffen mit dem F im Fünfeck). Das BKA lr2 in Raute ist auch nicht zu finden.

Auf Patronenpackungen muss das Hersteller- oder Fertigungszeichen, Anzahl, Fertigungsserie, Patronendaten und Zulassungszeichen angebracht sein.

Randfeuerpatronen haben seitlich auf der Hülse Kaliber- und Herstellerangaben.

Zentralfeuerpatronen haben Kaliber- und Herstellerangaben am Boden der Hülse.

Schrotpatronen müssen auf der Hülse die Längenangabe stehen haben.

Beim Beschusszeichen steht N für Normalbeschuss, V für verstärkten Beschuss. Das seit 2014 eingesetzte Beschusszeichen (CIP) PN steht für pudre noir und kennzeichnet, dass die Waffe mit Munitionssorten beschossen ist, die mit Schwarzpulver geladen sind. Sie ist für die Verwendung von Magnum Munition bei Flinten notwendig.

Die Beschusszeichen müssen (auch) am Lauf und am Verschluss angebracht sein.

Wird das Beschusszeichen mit einem X überstempelt, so ist der Beschuss ungültig.

Alle nach dem 01.01.1981 hergestellten Feuerwaffen müssen amtliche Beschusszeichen tragen. Ohne Beschusszeichen darf mit der Waffe nicht geschossen werden.

Wenn höchstbeanspruchte Teiler einer Waffe verändert oder instantgesetzt werden, so muss sie neu beschossen werden. Die Erlaubnisbehörde ist darüber nur zu unterrichten, wenn sich die registrierten Waffendaten wie beispielswiese das Kaliber verändert haben.

In Deutschland sind Beschusszeichen aus Ländern anerkannt, die dem Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen und Prüfzeichen beigetreten sind.

Dazu gehören Belgien, Chile, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Österreich, Russland, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigten Arabischen Emiraten und das Vereinigte Königreich.

Frei erworben werden dürfen alle Druckluftwaffen, die das F im Fünfeck tragen und all diejenigen, die vor dem 01.01.1970 hergestellt und in den Handel gebracht wurden. Auch die Druckluftwaffen, die dem 02.04.1991 (Einigungsvertrag) in der DDR hergestellt und in den Handel gebracht wurden, dürfen erlaubnisfrei erworben werden.

Transport und Mitführen von Schusswaffen und Munition

Für das Führen von Reizstoff-Sprühdosen mit dem Zeichen „BKA / lr2“ benötigt man keinen Waffenschein.

Zum Führen von Druckluftwaffen (egal welcher Energie) benötigt man einen Waffenschein, für das Führen von Waffen mit dem PTB im Kreis benötigt man den kleinen Waffenschein.

Für das Führen eines doppelläufigen Steinschlossgewehres (vor 1871) und einer Steinschloss-Doppelpistole (vor 1871) ist kein Waffenschein vonnöten.

Aufbewahren von Schusswaffen und Munition

Waffen dürfen wie folgt aufbewahrt werden, Munition gilt für alle Arten ohne räumliche Trennung:

Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad 0, unter 200 kgUnbegrenzt Langwaffen,
bis zu 5 Kurzwaffen
Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad 0, über 200 kgUnbegrenzt Langwaffen,
bis zu 10 Kurzwaffen
Sicherheitsbehältnis Widerstandsgrad 1Unbegrenzt Langwaffen,
unbegrenzt Kurzwaffen
Aufbewahrung von Waffen

Sonstige Pflichten des Waffen- und Munitionsbesitzers

Bei Abhandenkommen der WBK, Waffen oder Munition ist die zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen.

Der Erwerb einer Schusswaffe muss innerhalb von zwei Wochen der Behörde gemeldet werden.

Die Behörde kann die Vorlage von Waffen, Munition und Erlaubnisscheinen zur Prüfung aus begründetem Anlass verlangen.

Schießen und Schießstätten

Ohne Einverständniserklärung darf ein Jugendlicher ab 16 Jahren mit einem Kleinkalibergewehr schießen.

Der Aufsichtsperson auf dem Schießstand ist immer Folge zu leisten.

Eine geladene Waffe darf weder übergeben, noch abgelegt werden. Ein Schütze darf sie der Aufsicht nur bei einer Waffenstörung geben.

Waffen sind auf dem Schießstand immer geöffnet und entladen abzulegen.

Eine fremde Waffe darf nur mit Erlaubnis des Besitzers in die Hand genommen werden.

Mit dem Schießen darf erst begonnen werden, wenn die Aufsicht das Schießen freigegeben hat. Ohne Aufsicht darf nicht begonnen werden.

Anschlagübungen sind nur auf dem Schützenstand erlaubt.

Auf dem eigenen Grundstück darf nur mit Schusswaffen geschossen werden, die zugelassen sind und deren Geschossenergie beim Verlassen der Mündung 7,5 Joule nicht übersteigt.

Tritt ein Sportschütze aus dem Verein aus, so ist dies vom Verein unverzüglich der Behörde zu melden.

Schießstandaufsicht

Aufsicht führen dürfen alle vom Betreiber bestellten Personen, die Volljährigkeit, Eignung, Zuverlässigkeit und Sachkunde vorweisen. Bei der Aufsicht über Minderjährige sollten sie eine Eignung für Kinder besitzen.

Die Aufsicht hat Sorge zu tragen, dass von den Schützen und ihren Waffen keine Gefahr ausgeht.

Unmittelbar hinter den Schützen darf nur die Aufsicht und der Schießleiter treten.

Die Aufsicht müssen im Verein registriert werden.

Nichtgewerbliches Herstellen und Bearbeiten von Schusswaffen und Munition

Mit einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz ist das Wiederladen von Patronenhülsen erlaubt.

Abzug, Visier und Schaftung dürfen ohne Erlaubnis bearbeitet werden.

Jagd bezogene Anwendung des Waffenrechts

Ein Jagdscheininhaber kann unbegrenzt viel Munition für Langwaffen erwerben. Er kann auch unbegrenzt viel Langwaffen erwerben.

Der Erwerb einer Kurzwaffe bringt einen Voreintrag in die WBK von der Behörde mit sich. Dieser ist zwei Wochen gültig.

Zum Erwerb eines Schalldämpfers ist eine WBK erforderlich.

Der Jäger kann mit dem Jagdschein (ohne Vorlage der WBK) Langwaffen beim Waffenhändler zur Ansicht mitnehmen.