Jagdrecht

Kategorisiert in Jagdrecht und verwandtes Recht

Projekt Büchse

Wichtiges

Folgende Fakten des Jagdrechts müssen definitiv ausgwendig gelernt werden:

  • Während der Nachtzeit ist es verboten Schalenwild und Federwild zu erlegen, mit Ausnahme des Schwarzwilds, Auer-, Birk- und Rackelwild, Möwen und Waldschnepfen.
  • Der Abschussplan wird für alle Schalenwildarten außer Schwarzwild, für Auer-, Birk-, Rackelwild und für Seehunde gemacht.
  • In befriedeten Bezirken darf ohne Genehmigung der Behörde im Rahmen der Schonzeiten die Fangjagd auf Kleinwild, das sich schädlich verhalten kann, durchgeführt werden. Speziell die Fangjagd auf Fuchs, Iltis, Marder und Wildkaninchen.

Inhalt des Jagdrechts

Alle Definitionen beziehen sich auf das Jagdrecht.

Das deutsche Jagdrecht basiert auf dem Reviersystem, das heißt die Einteilung der Flächen in Eigenjagdbezirke und Gemeinschaftsjagdbezirke.

Inhaber des Jagdrechts ist der Grundstückseigentümer, ihm steht das Jagdrecht zu. Ist auf einer Fläche kein Eigentum begründet, so steht das Jagdrecht den Ländern zu.

Mit dem Jagdrecht ist gleichzeitig die Pflicht zur Hege verbunden. Sie hat die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes zum Ziel. Sie muss so durchgeführt werden, dass Wildschäden und sonstige Beeinträchtigungen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Natur und Landschaft möglichst vermieden werden und so, dass ökologische Erfordernisse berücksichtigt werden.

In einem Gemeinschaftsjagdrevier darf sich nur der Jagdausübungsberechtigte Abwurfstangen aneignen. Dies gilt auch für das Aneignen von Eiern des Federwildes.

Unter Jagdausübung versteht man das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Jagdausübungsberechtigt ist der Jäger, der die Gemeinschaftsjagd pachtet oder der Eigenjagdbesitzer. Der Pächter oder Eigenjagdbesitzer ist auch der Jagdrevierinhaber.

Definitionsgemäß umfasst der Begriff Wild alle wildlebenden Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen. Sie gehören niemandem.

Das Erlegen ist durch alle Handlungen definiert, die unmittelbar auf das Töten des Wildes ausgerichtet sind.

Das Jagdjahr beginnt am 01.04. jedes Jahres und endet am 31.03. des Folgejahres.

Wildarten

Die folgenden Tierarten unterliegen nach § 2 BJagdG dem Jagdrecht:

  • Haarwild
    • Wisent
    • Elchwild
    • Rotwild
    • Damwild
    • Sikawild
    • Rehwild
    • Gamswild
    • Steinwild
    • Muffelwild
    • Schwarzwild
    • Feldhase
    • Schneehase
    • Wildkaninchen
    • Murmeltier
    • Wildkatze
    • Luchs
    • Fuchs
    • Steinmader
    • Baummarder
    • Ilits
    • Hermelin
    • Mauswiesel
    • Dachs
    • Fischotter
    • Seehund
  • Federwild
    • Rebhuhn
    • Fasan
    • Wachtel
    • Auerwild
    • Birkwild
    • Rackelwild
    • Haselwild
    • Alpenschneehuhn
    • Wildtruthahn
    • Wildtauben
    • Höckerschwan
    • Wildgänse
    • Wildenten
    • Säger
    • Waldschnepfe
    • Blässhuhn
    • Möwen
    • Haubentaucher
    • Großtrappe
    • Graureiher
    • Greife
    • Falken
    • Kolkrabe

Folgende Tierarten unterliegen nach Landesrecht (Niedersachsen) dem Jagdrecht nach § 5 NJagdG:

  • Waschbär
  • Marderhund (Enok)
  • Mink
  • Nutria
  • Rabenkrähe
  • Elster
  • Nilgans

Des Weiteren ist anzumerken, dass aus Wildgehegen ausgebrochene Tiere dem Jagdrecht unterliegen, wenn sie herrenlos geworden sind.

Zum Hochwild zählt alles Schalenwild außer Rehwild und das Auerwild, der Steinadler und der Seeadler. Alles restliche Wild wird als Niederwild bezeichnet.

Eselsbrücke zu den Enten, die in Niedersachsen Jagdzeit haben:
„Wenn mit der KRICKhoff die Stockente schießt, fällt sie pfeifend vom Himmel.“
Krickente, Stockente, Pfeifente haben eine Jagdzeit in Niedersachsen.

Jagdbezirke

Die Abrundung des Jagdbezirks übernimmt die Jagdbehörde.

Eigenjagdbezirke

Die Mindestfläche eines Jagdreviers zur Ausübung einer Eigenjagd beträgt 75 ha zusammenhängende Fläche. Der Eigentümer des Eigenjagdbezirks ist Inhaber des Jagdrechts.

Die Jagd muss in einem Jagdbezirk nicht ausgeübt werden. Mit Zustimmung der Jagdbehörde kann die Jagd ruhen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsjagdbezirke.

Wie viele Personen die Jagd in einem Eigenjagdbezirk ausüben dürfen ist nicht festgelegt.

Gemeinschaftsjagdbezirke

Bei einem Gemeinschaftsjagdrevier beträgt die Mindestgrößte 250 ha zusammenhängende Fläche.

Auch in einem Gemeinschaftsjagdbezirk kann die Jagd mit Zustimmung der Jagdbehörde ruhen.

Befriedete Flächen

Auf befriedeten Flächen ruht die Jagd. Eigentümer von befriedeten Flächen sind auch nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft.

Zu den befriedeten Bezirken nach § 9 NJagdG gehören Gebäude, Hofräume und Hausgärten, eingefriedete Campingplätze, Kleingärten, Friedhöfe, alle Grundflächen innerhalb der im Zusammenhang tatsächlich bebauten Ortsteile und Gehege, in denen nicht herrenlose Tiere von Arten, die dem Jagdrecht unterliegen.

Die Behörde kann weitere Bezirke, wie Sportplätze, Golfplätze, öffentliche Anlagen und Fischteiche zu befriedeten Bezirken erklären.

Zu den Ausnahmen zählen beispielswiese die Fangjagd auf Kleinwild, die sich als Schädlinge erweisen. Diese kann in der Regel ohne Erlaubnis der Jagdbehörde durchgeführt werden.

Schusswaffen dürfen in befriedeten Bezirken nur von Inhaberinnen und Inhabern gültiger Jagdscheine und nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde verwendet werden.

Das Aneignungsrecht in befriedeten Bezirken steht dem Grundstückseigentümer zu.

Der Grundstückseigentümer darf auf seinem Grundstück im Rahmen der jagdrechtlichen Bestimmungen Kleintiere wie Iltis, Marder, Wildkaninchen, etc. fangen und töten. Natürlich benötigt er dazu die entsprechende Lizenz (beispielswiese Fangjagdbescheinigung) und muss die Schonzeiten beachten.

In Naturschutzgebieten ist die Jagdausübung durch die Naturschutzgebietsverordnung erlaubt oder beschränkt.

Hegegemeinschaft

Eine Hegegemeinschaft führt gemeinsam Hegemaßnahmen durch und stimmt sich bezüglich der Abschussplanvorschläge der Revierinhaber ab.

Stimmberechtigte Mitglieder der Gemeinschaft bei der Beschlussfassung der Abschussempfehlung sind die Jagdausübungsberechtigten.

Die beschlossenen Abschusspläne sind für die Jagdbehörde nur eine Empfehlung, sie sind nicht bindend.

Sie müssen der Jagdbehörde bis zum 15. Februar eines jeden Jagdjahres vorgelegt werden. Für Rehwild ist die Vorlage nur jedes 3. Jagdjahr erforderlich.

Jagdgenossenschaft

Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Mitglieder einer Jagdgenossenschaft, die Jagdgenossen, sind die Eigentümer der Flächen einer Gemeinde, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören.

Das Jagdausübungsrecht einer Gemeinschaftsjagd liegt bei dem Jagdpächter des Revieres. Ist die Jagd nicht verpachtet, so liegt es bei den Jagdgenossen. Es liegt auch bei den Jagdgenossen, wenn ein Jäger von der Jagdgenossenschaft angestellt ist, die Jagd aber durch die Genossen verwaltet wird.

Das Jagdkataster ist ein Verzeichnis, in dem die Eigentümer oder Nutznießer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und deren Größe ausgewiesen sind.

Der Vorstand der Jagdgenossenschaft wird als Jagdvorstand bezeichnet. Er wird von der Jagdgenossenschaft selbst gewählt.

Es ist zulässig, wenn die Jagdgenossenschaft festlegt, dass nur Mitglieder (Jagdgenossen) den Jagdbezirk pachten können.

Möchte ein Grundstücksinhaber, dessen Flächen dem Jagdbezirk unterliegen, dass die Jagd auf seinem Stück ruht, so kann er die Jagd dort aus ethischen Gründen ablehnen.

Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung bedürfen einer Mehrheit aller anwesenden und vertretenen Jagdgenossen und der bei der Beschlussfassung vertretenden Grundflächen.

Das BJagdG versteht unter dem Reinertrag der Jagd den Jagdpachtzins und sonstige Einnahmen nach Abzug aller Kosten der Jagdgenossenschaft. Beschlüsse über den Reinertrag tätigt die Jagdgenossenschaftsversammlung.

Beteiligung Dritter am Jagdausübungsrecht

Jagdpacht

Für das alleinige Jagdausübungsrecht ist eine maximale Fläche von 1.000 ha festgeschrieben.

Es wird zwischen Hoch- und Niederwildrevieren unterschieden. Ein Hochwildrevier ist ein Jagdrevier, in dem zum Hochwild zählendes Schalenwild außer Schwarzwild regelmäßig erlegt wird.

Ein wirksamer Jagdpachtvertrag ist schriftlich mit dem Jagdvorstand abzuschließen. Die Mindestpachtdauer soll mindestens 9 Jahre betragen.

Die Jagdverpachtung kann freihändig oder durch öffentliche Ausbietung erfolgen.

Jagdpachtfähig ist man nicht sofort nach Bestehen des Jagdscheins, sondern erst wenn man einen Jahresjagdschein besitzt und vorher während dreier Jahre einen solchen besessen hat. Also frühestens 3 Jahre nach dem Erlangen des Jagdscheins, wenn dauerhaft ein Jagdschein besessen wurde.

Der Jagdpachtvertrag ist bei der Jagdbehörde anzuzeigen. Anzeigebrechtigt sind sowohl der Pächter, als auch der Verpächter. Beanstandet werden kann dieser von der Behörde innerhalb von drei Wochen.

Läuft die Gültigkeit des Jagdscheins des Pächters während der Pachtzeit ab und die Erteilung eines neuen Jagdscheins wird entzogen, so erlischt der Jagdpachtvertrag vorzeitig.

Stirbt der Jagdpächter, führen die jagdausübungsberechtigten Erben die Rechte des Jagdpachtvertrags aus.

Jagderlaubnis

Um als Jagdgast ohne Begleitung des Revierinhabers zu jagen, braucht man einen Jagderlaubnisschein. Diese können befristet oder unbefristet und entgeltlich oder unentgeltlich durch den Jagdausübungsberechtigten erteilt werden. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten Personen (Pächter) haben sämtliche Pächter den Erlaubnisschein zu unterschreiben.

Der Jagdgast muss einen gültigen Jagdschein, die Jagderlaubnis, eine WBK und den Personalausweis mit sich führen.

Auf Verlangen muss er dem Jagdschein dem Jagdschutzberechtigten, bestätigten Jagdaufsehern und Polizeibeamten vorzeigen.

Eine Jagderlaubnis ist grundsätzlich nicht übertragbar.

Für die Anzahl der Jagderlaubnisscheine in Niedersachsen gibt es keine Höchstgrenze.

Möchte man in einem Revier Abwurfstangen sammeln, so benötigt man zwar keinen Jagdschein, aber die schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten.

Schutz des Wildes und seiner Lebensräume

Die Behörde kann das Betreten des Teils eines Birkwildlebensraums, in dem das Birkwild brütet verbieten.

Während der Brutzeit bestimmter Vögel ist das Aufnehmen von Videomaterial verboten, um das Wild nicht zu stören.

Förderung des Jagdwesens

Die Jagdabgabe, die mit der Gebühr für den Jagdschein erhoben wird, wird zur Förderung des Jagdwesens verwendet.

Jagdausübung

Jagdschein

Der Geltungsbereich des Jagdscheins erstreckt sich auf ganz Deutschland.

Um erstmalig einen Jagdschein beantragen zu können, wird ein Jägerprüfungszeugnis, sowie ein Nachweis über eine Jagdhaftpflichtversicherung benötigt. Die Jagdhaftpflichtversicherung muss über eine Deckungssumme von 500.000 € für Personensachschäden, sowie über 50.000 € für Sachschäden aufweisen.

Inhaber eines Jugendjagdscheins dürfen nicht als Schütze an Gesellschaftsjagden teilnehmen. Einzeljagden dürfen sie nur in Begleitung einer berechtigten Person durchgeführt werden, die Teilnahme an einer Baujagd mit drei weiteren Personen ist erlaubt. Bei einem gemeinschaftlichen Ansitz dürfen sie teilnehmen.

Das Mindestalter für den Jagdschein ist 16 Jahre.

Jagdbeschränkungen

Während der Schonzeit darf Wild nur auch dann erlegt werden, wenn es schwere Verletzungen aufweist. Dies gilt auch dann, wenn die Wildart eigentlich laut Abschussplan nicht mehr erlegt werden dürfte.

Zu dem Wild, welches im Rahmen der Jagdzeiten gefangen werden dürfen, zählen unter anderem der Fuchs, das Wildkaninchen, der Baum- und Steinmarder und der Waschbär.

Die Scherenfalle und das Tellereisen sind verbotene Fallen. Ohne behördliche Genehmigung darf auch ein Saufang nicht errichtet werden.

Um die Fallenjagd allgemein betreiben zu können, ist ein Nachweis über die Teilnahme an einem Fallenlehrgang notwendig. Des Weiteren müssen die Fallen für den Lebendfang so beschaffen sein, dass eine Verletzung des gefangenen Wildes ausgeschlossen ist.

Bei Drück- und Riegeljagden dürfen freilaufende Hunde verwendet werden.

In Niedersachsen kann die Behörde eine Erlaubnis zur nächtlichen Jagd von Rot- und Damwild erlassen. Die Nachtzeit im jagdlichen Sinne beschreibt die Zeit 90 Minuten nach dem Sonnenuntergang bis 90 Minuten vor Sonnenaufgang.

Verboten ist zur Nachtzeit Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen. Davon ausgenommen ist die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild.

Das Nutzen von Nachtzielgeräten ist verboten. Sie sind nicht zu verwechseln mit Nachtsichtgeräten, welche erlaubt sind.

Die Jagdzeit von allem weiblichen Rehwild beträgt 01. September bis 31. Januar.

Für das Brackieren ist eine Mindestfläche von 1.000 ha vorgeschrieben, jedoch nicht für das Stöbern (!).

Das Schießen aus dem PKW heraus ist verboten.

Bei Lockjagd dürfen keine Tonbänder verwendet werden.

Bei einer Jagd mit 12 Schützen auf Ständen verteilt und 4 Treiber plus 2 Hunden spricht man von einer Drückjagd und Gesellschaftsjagd.

Bei Gesellschaftsjagden darf, wenn die Sicherheit gewährleistet ist, auch an entlang an öffentlichen Straßen abgestellt werden.

Rotwild darf ohne Genehmigung im Revier nicht gefüttert werden.

Federwild hingegen darf außerhalb von Notzeiten vom 01. Januar bis 30. April gefüttert werden.

Südfrüchte dürfen nie als Futtermittel verwendet werden.

Feste Fütterungseinrichtungen bei einer Schwarzwildkirrung sind grundsätzlich verboten. Nur mit behördlicher Genehmigung können sie gestattet werden.

Eine Treibjagd an Sonn- und Feiertagen ist dann verboten, wenn durch sie die äußere Ruhe gestört wird und wenn sie dem Wesen der Sonn- und Feiertage widerspricht.

Bejagungsregelung

In Deutschland darf Schalenwild, außer Schwarzwild, sowie Auer-, Birk- und Rackelhuhn und Seehunde nur auf Grund dieses gesetzlich vorgeschriebenen Abschussplanes erlegt werden.

Die Abschussliste ist vom Jagdausübungsberechtigten zu führen.

Die Einschätzung des Frühjahrwildbestandes ist häufig schwierig. Ein fehlendes Vorkommen von Pionierbaumarten sollte ebenso berücksichtigt werden, wie die Verbissbelastung der Verjüngungen und Forstkulturen sowie Schälschäden.

Wird der Abschussplan überschritten, so kann dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Auch Fallwild wird in die Abschussliste eingetragen, inklusive Kitze.

Der Abschussplan wird zum Ende des Jagdjahres der Jagdbehörde übersandt.

Im Abschussplan darf zwischen Jährlingen, Bockkitzen und Rehböcken ausgeglichen werden, allerdings nicht zwischen Geschlechtern (Ricke statt Rehbock schießen ist nicht erlaubt). Bei Rothirschen verschiedener Klassen muss auch unterschieden werden, sie dürfen nur mit behördlicher Genehmigung erlegt werden.

Rotwild hat im Sommer (Juni) keine Jagdzeit.

Wird Wild nach dem Abgabetermin des Abschussplans (15. Februar) in den Plan eingetragen, so wird das Stück in den Plan des Folgejahres verbucht.

Die Schonzeiten des Wildes dienen zur Sicherung und Aufzucht der Jungtiere, sowie der Hege des Wildes.

Ganzjährig geschont sind in Niedersachsen folgende Wildarten:

  • Elchwild
  • Steinwild
  • Wisentwild
  • Schneehase
  • Murmeltier
  • Luchs
  • Wildkatze
  • Fischotter
  • Mauswiesel
  • Seehund
  • Auerwild
  • Birkwild
  • Rackelwild
  • Haselwild
  • Wachtel
  • Alpenschneehuhn
  • Wildtruthühner
  • Turteltaube
  • Blässgans
  • Ringelgans
  • Saatgans
  • Alle Enten, außer Krick-, Stock-, Pfeifente
  • Säger
  • Haubentaucher
  • Blässhuhn
  • Alle Möwen, außer der Silbermöwe
  • Großtrappe
  • Graureiher
  • Falken
  • Greife
  • Kolkrabe

Folgende Wildarten haben in Niedersachsen keine Schonzeit:

  • Schwarzwild
  • Jungkaninchen
  • Jungfüchse
  • Jungwaschbären
  • Jungmarderhunde
  • Jungminks
  • Nutria
  • Jungtauben (Ringeltaube)

Im Rahmen der gesetzlichen Wildfolge darf im Nachbarbezirk die Nachsuche nur dann selbst durchgeführt werden, wenn das Wild starke Schmerzen aufzeigt und nur so davon zu bewahren ist.

Jagdzeiten

Die Jagdzeit des gesamten Schalenwildes (außer Schwarzwild und den ganzjährig geschonten Arten) endet am 31. Januar, mit Ausnahme des Gamswilds, dessen Jagdzeit bereits am 15. Dezember endet. Die Jagdzeit alles Schalenwilds beginnt spätestens ab September, allerdings mit einigen Ausnahmen. Beim Rot-, Dam- und Sikawild dürfen die Schmaltiere und -spießer bereits ab August bejagt werden. Bei Rot- und Damwild zusätzlich noch im Mai. Beim Rehwild dürfen die Schmaltiere ebenfalls im Mai bejagt werden, danach allerdings erst wieder ab September. Rehböcke dürfen den ganzen Sommer durch bejagt werden, also von Mai bis Ende Januar. Gams- und Muffelwild dürfen ebenfalls ab August bejagt werden.

Feldhasen dürfen nur im letzten Viertel des Jahres, also von Oktober bis Ende des Jahres (Dezember) erlegt werden.

Erwachsene Füchse haben eine sehr lange Jagdzeit, sie dürfen nur im Frühjahr nicht erlegt werden.

Die Jagdzeit des Dachses ähnelt sehr der des Schalenwilds, von September bis Ende Januar.

Die Jagdzeit der Marderartigen endet Ende Februar. Sie beginnt beim Baum- und Steinmarder Mitte Oktober.

Neozoen dürfen von September bis Ende Februar erlegt werden. Dazu gibt es weitere Jagdzeiten, die hier nicht näher erwähnt sind.

Das Rebhuhn hat eine sehr eingeschränkte Jagdzeit. Es ist vom 16. September bis Ende November zu bejagen.

Der Fasan geht erst einen halben Monat später auf, darf dafür bis Mitte Januar bejagt werden (Oktober bis Mitte Januar).

Bei den Tauben haben die Türken- und Ringeltaube Jagdzeit. Während die der Türkentaube nur Ende des Jahres bejagt werden darf (November bis Ende Dezember), dürfen Ringeltauben fast das ganze Jahr über bejagt werden (20. August bis 31. März).

Der Höckerschwan ist darf nur in den Wintermonaten bejagt werden (November bis 20. Februar).

Bei den Wildgänsen haben die Graugans, die Kanadagans und die Nilgans eine Jagdzeit (August bis Mitte Januar).

Bei den Wildenten haben die Krick-, Stock, und Pfeifente Jagdzeit („Wenn ich mit der Krickhoff auf die Stockente schieße, fällt sie pfeifend vom Himmel.“). Sie endet, wie auch bei den Wildgänsen, immer Mitte Januar. Sie beginnt im Oktober, wobei die Stockente stocksauer ist, da ihre Jagdzeit einen Monat früher aufgeht, im September.

Die Jagdzeit der Waldschnepfe ist von Mitte Oktober bis Ende Dezember.

Die Silbermöwe darf von Oktober bis 10. Februar bejagt werden, alle anderen Möwen sind ganzjährig geschont.

Alle Greifvögel sind ganzjährig geschont.

Rabenkrähe, Elster und Kormoran haben Jagdzeit von August bis ungefähr Ende Februar (genaue Daten unterschiedlich).

Aussetzen von Wildarten

Nicht ausgesetzt werden dürfen unter anderem Schwarzwild und Wildkaninchen.

Fasane dürfen erst nach einer 6-monatigen Frist nach dem Aussetzen wieder bejagt werden.

Besondere Rechte und Pflichten

Der Jägernotweg ist ein Weg, bei dem ein Jäger durch ein fremdes Revier zu seinem eigenen Revier gelangen kann. Hier dürfen Waffen nur ungeladen und Hunde angeleint geführt werden.

Möchte man auf einer benutzten Viehweide eine Kanzel errichten, so benötigt man die Einwilligung des Grundstückeigentümers.

Findet eine Wildfolge über die Reviergrenzen hinaus statt und lässt sich krankgeschossenes Wild kurz nach der Grenze nieder, so darf der Schütze die Grenze überqueren und einen Fangschuss antragen, wenn die Nachsuche erforderlich ist und er sich in Niedersachsen befindet. Das Wild darf dort auch aufgebrochen, allerdings nicht fortgeschafft werden. Apportiert der Hund das Wild von sich aus zurück in das ursprüngliche Revier, so darf das Wild auch fortgeschafft werden, der Reviernachbar ist aber zu informieren.

Ist das krankgeschossene Stück nicht in Sichtweite, so ist der Reviernachbar zu verständigen und die Wechselstelle zu kennzeichnen.

Das krankgeschossene Wild ist in den Abschussplan des Reviers einzutragen, in dem es krankgeschossen wurde.

Verendet Wild im Nachbarrevier, so ist die Wechselstelle kenntlich zu machen und der Reviernachbar zu verständigen.

Ein krankgeschossener Hase, der bei einer Treibjagd ins Nachbarrevier flüchtet und dort lebendig liegen bleibt, darf von dem ursprünglichen Revierinhaber nicht mehr erlegt werden. Der Reviernachbar ist zu verständigen.

Mit einer Wildfolgevereinbarung von Reviernachbarn können diese Regeln individuell angepasst werden.

Brauchbare Jagdhunde sind bei jeder Such-, Drück-, Treibjagd und jeder Jagd auf Federwild vorgeschrieben. In fremden Revieren dürfen sie nur ausgebildet werden, wenn der Jagdausübungsberechtigte das erlaubt.

Während einer Notzeit darf in einem Bereich der Fütterung nicht gejagt werden.

Jagdschutz

Der Jagdschutz beinhaltet den Schutz des Wildes vor Wilderern und Futternot und den Schutz vor wildernden Hunden und Katzen. Zusätzlich zählt auch das Füttern des Wildes während einer Notzeit dazu.

Jagdschutzberechtigt ist der Jagdpächter und der behördlich bestätigte Jagdaufseher, jedoch nicht der Jagdgast.

Ab einer Entfernung von mehr als 300 m darf eine Katze vom Revierinhaber im Rahmen des Jagdschutzes geschossen werden.

Im Jagdrevier gilt allgemein kein Leinenzwang für Spaziergänger.

Einen wildernden Hund darf ein Jagdgast nur mit schriftlicher Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten erlegen.

Tollwutbezirke sind durch Schilder zu kennzeichnen.

Wild- und Jagdschaden

Wildschadensersatzpflichtig sind Schäden, die von Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen erzeugt wurden.

Die Schäden müssen vom Ersatzberechtigten innerhalb von einer Woche nach Kenntnis bei der Gemeinde angemeldet werden.

Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken müssen spätestens zum 01. Mai und zum 01. Oktober angemeldet werden.

Wildschadensverhütung

Die Jagdbehörde kann einem Revierinhaber anordnen, einen Rehbock, der nicht aus einer Forstkultur verscheucht werden kann, innerhalb von 14 Tagen zu erlegen.

Elektrozäune sind legitime Mittel zur Wildschadensverhütung.

Schadensersatz

Wildschaden ersetzen bei einem Gemeinschaftsjagdbezirk muss allgemein die Jagdgenossenschaft.

Wildschäden sind Schäden jeder Art, die das Wild unmittelbar durch seine natürliche Lebensweise verursacht. Dazu zählen unter anderem nicht wenn Schwarzwild ein Maissilo angeht oder ein Steinmarder den Haushuhnbestand verringert. Auch eine angegangene Kartoffelmiete ist kein Wildschaden im rechtlichen Sinne.

Pflanzt ein beispielswiese Waldbesitzer 100 Weißtannen und schützt diese nicht, so hat er keinen Anspruch auf Ersatz, wenn diese Verbiss- und Fegeschäden aufweisen.

Jagdschaden

Schaden, der während der Ausübung der Jagd entsteht, ist Jagdschaden. Dafür aufkommen muss der Revierinhaber.

Organisation, Zuständigkeiten und Verfahren

Jagdbehörden, Jagdbeirat

Der Jagdbeirat ist ein Teil der Jagdbehörde. Er berät die Jagdbehörde in allen Jagdangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie
in wichtigen Einzelfragen und bei der Genehmigung oder Festsetzung von Abschussplänen.

Der Verband der Jagdaufseher und der Zentralverband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer darf keinen Vertreter für die Besetzung des Beirates vorschlagen.

Der Kreisjägermeister ist Mitglied im Jagdbeirat. Er beruft die Sitzungen ein und leitet diese. Ihm können von der Behörde auch Aufträge übertragen werden.

Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Ein aufgefundenes Stück Schwarzwild mit der Aujeszkyschen Krankheit muss unverzüglich der Behörde gemeldet werden. Sie könnte auch die Anlieferung des Tieres verlangen.

Erlegt ein Jäger in seinem Revier am 15. Juni ein Alttier, so kann dies eine Ordnungswidrigkeit und einen Verstoß gegen den Elterntierschutz darstellen.

Schießt ein Jagdgast ein Stück Wild, für das er keine Jagderlaubnis hat, so kann dies den Tatbestand der Wilderei erfüllen.

Führt ein Spaziergänger seinen Hund im August ohne Leine im Wald aus, so kommt eine Ordnungswidrigkeit erst in Betracht, wenn der Hund außerhalb des Einwirkradius des Hundeführers läuft. Eine Anleinpflicht besteht grundsätzlich nur in der Brut- und Setzzeit (1. April bis 15. Juli).

Übt der Inhaber eines Jugendjagdscheins die Jagd ohne Begleitung aus, so ist dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 BJagdG.

Wilderei begeht auch, wer ein Wildtier anfährt und dieses mitnimmt. Auch das Aneignen eines verendeten Habichts zählt zu Jagdwilderei.