Notwehr und Notstand

Kategorisiert in Jagdwaffen und Fanggeräte, Waffenrechtliche Vorschriften, Waffensachkunde gemäß §7 WaffG

Merksätze/Allgemeines

  • Eine Notwehrsituation dauert solange der Angriff andauert an oder bis dem Angriff gefahrlos ausgewichen werden kann, ohne dabei wesentliche Rechtsgüter aufgeben zu müssen.
  • Die Verteidigung in einer Notwehrsituation muss angemessen sein.
  • Je nach Zumutbarkeit ist nach einem abgewehrten Angriff Hilfe zu leisten.

Definitionen

Notwehr ist jede Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren.

Ein Notwehrexzess liegt nach StGB dann vor, wenn der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet.

Putativnotwehr ist eine irrtümliche Annahme einer Notwehrsituation (scheinbare Notwehr).

Nothilfe ist diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von einem anderen abzuwenden.

Notstand ist der Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist. Bei der Abwehr eines angreifenden Kampfhundes beispielsweise handelt man in Notstand.

Ein Angriff ist gegenwärtig solange er andauert oder wenn er unmittelbar bevorsteht.

Rechtliches

Notwehr/Notstand sind im StGB/BGB geregelt.

Das höchste Rechtsgut nach StGB ist Leib und Leben.

Voraussetzungen

Notwehr

Bei jedem Angriff auf Individual-Rechtsgut darf in Notwehr gehandelt werden.

Weitere Voraussetzungen sind eine Verteidigungslage und Verteidigungswille, sowie die Erforderlichkeit. Die Erforderlichkeit beinhaltet, dass ein Ausweichen ohne Preisgabe wesentlicher Interessen nicht möglich ist.

Eine Notwehrhandlung ist nicht strafbar.

Notstand

Eine gegenwärtige, nicht mit geringem Eingriff abwehrbare Gefahr für ein Rechtsgut ist die Voraussetzung für die Rechtfertigung eines Notstands.