Munition

Kategorisiert in Jagdwaffen und Fanggeräte, Waffenrechtliche Vorschriften, Waffensachkunde gemäß §7 WaffG

Merksätze/Allgmeines

  • Ein Geschoss ist im Sinne des Waffengesetzes ein fester Körper oder ein gasförmiger, flüssiger oder fester Stoff in Umhüllung. Treibladungen gehören nicht dazu.
  • Wadcutter-Geschosse kommen beim Sportschießen zum Einsatz.
  • Presslinge (hülsenlose Patronen) dürfen nur mit einer Sprengstofferlaubnis erworben werden, da für sie die Treibladung selbstständig hinzugefügt werden muss, z.B. bei Vorderladerpistolen.
  • Mit einer WBK darf Munition erworben werden, wenn die WBK den entsprechenden Eintrag aufweist. Ohne Erwerbsberechtigung nur auf dem Schießstand zum sofortigen Verbrauch.
  • Die Bezeichnung Magnum weist auf eine besonders starke Patrone hin.
  • Mit KK-Munition (22 l.f.B.) darf nicht auf dem eigenen befriedeten Besitztum geschossen werden.

Zündungsarten

Zentralfeuerzündung

Die Zentralfeuerzündung befindet sich mittig am Hülsenboden. Bei dieser Art Patronen ist das Kaliber am Hülsenboden angebracht.

Randfeuerzündung

Die Randfeuerzündung befindet sich im Rand des Hülsenbodens. Diese Art von Patronen weisen kein Zundhütchen auf. Voraussetzung hierfür ist, dass die Patrone eine Randpatrone ist.

Gefährdungsbereich

Höchstreichweite von Büchsengeschossen liegt bei bis zu 5000 m.

Bei Schrotgeschossen multipliziert man die Schrotstärke mit 100 m.

Höchstreichweite von Kurzwaffenmunition ist kaliberabhängig, bei kleinen Kalibern (z.B. 22 l.f.B.) 1500 m, bei fangschusstauglichen, größeren Kalibern (z.B. .357 MAG) 2000 m.