Tierschutzrecht, Naturschutzrecht, Fleischbeschaurecht

Kategorisiert in Jagdrecht und verwandtes Recht

Projekt Büchse

Tierschutzrecht

Flüchtet ein angeschweißtes Rehkitz vor dem Nachsucheführer aus dem Wundbett, so zählt es waidgerecht, wenn der Nachsucheführer seinen Drahthaar schnallt, damit dieser das angeschweißte Stück niederzieht.

Die Bestimmungen des Tierschutzrechts betreffen neben Haustieren auch Wildtiere.

Die weidgerechte, den jagdrechtlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd stellt nach dem Tierschutzgesetz einen vernünftigen Grund zum Töten von Tieren dar.

Die Verurteilung wegen einer Straftat gegen tierschutzrechtliche Vorschriften kann zum Entzug des Jagdscheins führen.

Jagdhunde dürfen auch zu Ausbildungszwecken nicht auf Katzen gehetzt werden.

Ein kranker Hund muss vom Tierarzt eingeschläfert werden, er darf nicht vom Jäger erschossen werden.

Ein schussscheuer, unbrauchbarer Hund sollte an einen Nicht-Jäger abgegeben werden.

Das Kupieren der Rute darf nur der Tierarzt vornehmen.

Das Zurücklassen einer Katze um sich ihrer zu entledigen ist ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.

Hunde dürfen im Zwinger nicht angebunden werden.

Naturschutz- und Landschaftspflegerecht

Jedermann darf in der freien Natur Skifahren und Waldbestände zum Pilze suchen betreten. Hiervon ausgenommen sind Forstkulturen und Forstdickungen.

Feld- und Forsthüter haben unter anderem die hoheitliche Aufgabe, bestimmte Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die den Schutz der Natur regeln, zu verhüten.

FFH-Gebiete sind besondere Schutzgebiete nach der EU-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen.

Als Naturschutzgebiete können Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften bestimmter wildlebender Tierarten erforderlich ist.

Wildschutzgebiete können durch Rechtsverordnung der Jagdbehörde festgelegt werden. In ihnen kann durch Rechtsverordnung das Betreten von Flächen zeitweise verboten werden, soweit es der Schutzzweck erfordert.

Zu den geschützten Säugetieren nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen zählen die Spitzmaus, der Feldhamster, die Haselmaus und das Eichhörnchen.

Zu den geschützten Insekten nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen zählen die Rote Waldameise und der Hirschkäfer.

Der Körper eines verendeten, geschützten Wildtieres darf auch vom Revierinhaber nicht an einen Präparator verkauft werden.

Ein Kormoran darf in Niedersachsen unter bestimmten Voraussetzungen erlegt werden. Hierzu sind der Revierinhaber und ein Jagdgast befugt.

Die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EG-Vogelrichtlinie) regelt den Schutz, die Bewirtschaftung und Regulierung sämtlicher Vogelarten, die in den Mitgliedsstaaten heimisch sind.

Das Halten von heimischem Greifen und Falken ist in der Bundeswildschutzverordnung verbindlich geregelt.

Zur Ausübung der Beizjagd darf beispielsweise der Wanderfalke gehalten werden.

Zum Anlegen eines Geheges zum Halten von Greifen oder Eulen ist eine Erlaubnis nötig.

Zur Aushorstung von Nestlingen und Ästlingen des Habichts ist neben der Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten die Genehmigung der Jagdbehörde erforderlich.

Eine tot aufgefundene Waldschnepfe darf sich der Jagdausübungsberechtigte für den eigenen Bedarf präparieren lassen.

Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen regeltden internationalen Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten.

In Niedersachsen gilt vom 1. April bis 15. Juli Leinenzwang für Hunde.

Der Igel darf in Niedersachsen nicht gefangen werden.

Der Zwergtaucher steht unter besonderem Artenschutz.

Alle nicht dem Jagdrecht unterliegenden Vogelarten sind geschützt. Sie unterliegen dem Bundesnaturschutzgesetz.

Der Erwerb bestimmter Wildarten oder die Inbesitznahme, sowie sie abzugeben, anzubieten oder sonst in den Verkehr zu bringen ist nach der Bundeswildschutzverordnung verboten. Dazu zählen unter anderem das Steinwild, der Schneehase, das Murmeltier und der Seehund. Weiterhin zählen alle Federwildarten außer Greifen, Falken und Großtrappen dazu. Die Verordnung sagt weiterhin, dass bestimmte Tiere dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet sein müssen und dass der Bestand bestimmter Tierarten der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Falkner müssen ihre Greife und Falken unverzüglich dauerhaft kennzeichnen und dürfen nur eine bestimmte Anzahl an Greifen und Falken halten.

Fleischbeschaurecht

Ist beim Aufbrechen eines Schmalrehs das Bauchfell grünlich oder bläulich verfärbt, muss dieses einer Fleischuntersuchung unterzogen werden, bevor es veräußert werden kann. Dies gilt auch für Knochenbrüche, die nichts mit der Erlegung des Tieres zu tun haben. Zeigt das Wild vor dem Erlegen ein Verlust der Scheu vor dem Menschen, so ist es auch einer Fleischuntersuchung zu unterziehen. Bei einem Perückengeweih alleine muss das Tier nicht beschaut werden.